Schulgesetz Niedersachsen

§ 23

Besondere Organisation allgemeinbildender Schulen

(1) 1 Allgemeinbildende Schulen mit Ausnahme der Abendgymnasien können als Ganztagsschulen geführt werden. 2 Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche zu einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot; es können auch Ganztagsschulen mit einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot an drei Tagen der Woche zugelassen werden. 3 Die Teilnahme an dem zusätzlichen Förder- und Freizeitangebot ist in der Regel freiwillig. 4 Unterricht und zusätzliches Förder- und Freizeitangebot sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten. 5 Förderschulen, an denen wegen des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ihrer Schülerinnen und Schüler ein ganztägiger Unterricht erteilt wird, sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.

(2) 1 An Halbtagsschulen können auch Ganztagsschulzüge geführt werden. 2 Für diese gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(3) 1 Eine besondere Organisation nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. 2 Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. 3 Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden.

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Erlass zur Einrichtung von Ganztagsschul
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