Zumutbare Entfernung der Kita?

In welcher Entfernung zum Wohnort der Rechtsanspruch erfüllt werden kann, wird in Zukunft häufiger diskutiert werden, denn der demographische Wandel in den ländlichen Regionen führt dazu, dass Kindertagesstätten geschlossen werden und die Kinder weite Wege in Kauf nehmen sollen. Auch für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz gibt es Stimmen, die das Gebot der Wohnortnähe aufheben wollen.  

In der Rechtssprechung ist allerdings anerkannt, dass der Betreuungsort nicht weiter als 30 min kombinierter Fuß- und Busweg vom Wohnort entfernt liegen darf


6 km, Viertelstunde

 

"Der Träger der Jugendhilfe erfüllt den gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz auch durch Zuweisung eines Platzes in einer Nachbargemeinde, wenn in der Wohnortgemeinde die Kapazität erschöpft ist. "Ortnah" ist in einem Flächenlandkreis jedenfalls eine Entfernung von sechs Kilometer."...."Dabei ist nämlich zu beachten, dass in einem Flächenlandkreis wie Verden von vornherein für die Anfahrtswege zu öffentlichen Einrichtungen von anderen Dimensionen auszugehen ist, als dies etwa in Ballungsräumen der Fall ist. Ein Zeitaufwand von rund einer viertel Stunde ist jedenfalls zumutbar und spricht nicht gegen eine ortsnahe Versorgung mit einem Kindergartenplatz." (VG Stade Beschluß vom 15.08.2002 4 B 1386/02)


10 km, Bustransport

Eine Gemeinde wies einem Ehepaar für dessen dreijährige Tochter wegen Überfüllung der örtlichen Kindertagesstätte einen Kindergartenplatz in einer 10 Kilometer entfernten Einrichtung zu. Wegen der Berufstätigkeit der Eltern hätte das Kind selbst mit dem Bus zum Kindergarten fahren und sogar einmal umsteigen müssen. Dies hielt das Verwaltungsgericht Göttingen für unzumutbar und stellte fest, dass die Gemeinde nach dem Kindertagesstättengesetz verpflichtet ist, den Eltern einen "ortsnahen Kindergartenplatz" zur Verfügung zu stellen. Beschluss des VG Göttingen, 2 B 2297/98, NJW Heft 93/1998, LXII (Quelle: Finanztip.de)




5,6 km oder 8,4 km?

...Die Eltern der Antragstellerin haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Kindertagesstätte A. der Beigeladenen mit einer Entfernung von 5,6 km näher an ihrem Wohnsitz liegt als die 8,4 km entfernte, von der Antragsgegnerin zu 1. betriebene Kindertagesstätte B., sie die Kindertagesstätte A. von zuhause bzw. auf dem Weg zu ihren Arbeitsstätten in Wolfsburg und Braunschweig schneller erreichen können, in A. sich die für sie nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Apotheke usw. befinden, Kinder aus den nahe gelegenen Orten C. und D. ebenfalls diese Kindertagesstätte besuchen, so dass die Pflege von Freundschaften erleichtert wird, und C. und D. zudem über Radwege gut mit dem Fahrrad erreichbar sind. Da der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG möglichst ortsnah zu erfüllen ist, das Wunsch- und Wahlrecht auch die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung erleichtern soll (vgl. Wiesner, a.a.O., § 24 Rn. 21, § 69 Rn. 50) und zudem Kontakte in der Familie und dem sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden sollen (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), liegen berechtigte Gründe für die Wahl der Kindertagesstätte A. durch die Antragstellerin vor. Folglich ist dem Wunsch zu entsprechen.(OVG Lüneburg, 22.12.2008, 4 ME 326/08)


Halbe Stunde

Die grundsätzliche Notwendigkeit, wohnortnahe bzw. orts-/stadtteilbezogene Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII, wonach Einrichtungen und Dienste so geplant werden sollen, dass Kontakte im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können (VG Halle, Beschl. v. 27.9.2010, a. a. O.). Der Betreuungsplatz muss in vertretbarer Zeit von der Wohnung des Kindes erreichbar sein (vgl. Nonninger in Kunkel, a. a. O., § 24 Rn. 13; Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Aufl., § 24 Rn. 10, 15). Nach Auffassung der Kammer dürfte dies der Fall sein, wenn der angebotene Betreuungsplatz innerhalb von höchstens einer halben Stunde von der Wohnung des Kindes aus zu erreichen ist.(5 K 924/10, 16.Juni 2011, VG Leipzig)

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Überregionale Kindergärten

Einige Eltern wollen indes eine Kindertagesstätte in einem anderen Ort wegen der Nähe zum Arbeitsplatz oder der besonderen pädagogischen Ausrichtung                                                                              ... mehr