§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 KitaG Nds
"In jeder Gruppe muss eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. 2 Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin oder Sozialassistent sein."
1. DVO KitaG Nds
§ 2 Gruppengröße
(1) Die Größe der Gruppen beträgt
- in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch höchstens 12 Kinder,
- in Kindergärten höchstens 25 Kinder,
- in Horten höchstens 20 Kinder.
(2) Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Absatz 1 Nr.2 zugelassene Höchstzahl
- je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz,
- je Schulkind um einen halben Platz zu verringern.