KiTaG Niedersachsen
§ 10
Elternvertretung und Beirat der Kindertagesstätten
(1) 1 Die Erziehungsberechtigten der Kinder in einer Gruppe wählen aus ihrer Mitte eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher sowie deren Vertretung. 2 Das Wahlverfahren regelt der Beirat. 3 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher bilden einen Elternrat. 4 Die erste Wahl in einer Kindertagesstätte veranstaltet der Träger.
(2) 1 Die Elternräte in einer Gemeinde können einen gemeinsamen Elternrat bilden (Gemeinde- oder Stadtelternrat für Kindertagesstätten). 2 Diese Elternräte und andere Zusammenschlüsse von Elternvertretungen können gebildet werden, wenn sich mindestens die Hälfte der Elternräte aus dem vertretenen Gebiet beteiligt. 3 An Kreiselternräten müssen sich mindestens die Gemeindeelternräte aus der Hälfte der kreisangehörigen Gemeinden beteiligen. 4 Die Gemeinden und die örtlichen Träger sollen den Elternräten vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) 1 Die Gruppensprecherinnen und Gruppensprecher sowie die Vertreter der Fach- und Betreuungskräfte und des Trägers, deren Zahl der Träger bestimmt, bilden den Beirat der Kindertagesstätte. 2 Der Träger kann vorsehen, dass die Aufgaben eines Beirats von einem anderen Gremium wahrgenom-men werden, wenn in diesem eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Vertretung mit entscheidet.
(4) 1 Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat. 2 Das gilt insbesondere für
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die Aufstellung und Änderung der Konzeption für die pädagogische Arbeit,
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die Einrichtung neuer und die Schließung bestehender Gruppen oder Betreuungsangebote,
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die Festlegung der Gruppengrößen und Grundsätze für die Aufnahme von Kindern,
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die Öffnungs- und Betreuungszeiten.
3 Der Beirat kann Vorschläge zu den in Satz 2 genannten Angelegenheiten sowie zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.