Beitragsfreies Kindergartenjahr

Es wird vom Land Niedersachsen durch finanzielle Förderung eine Beitragsfreiheit bis zu einer Betreuungszeit von acht Stunden an fünf Tagen in der Woche durch das Gesetz garantiert. Bei einer Betreuungszeit von mehr als acht Stunden kann die Gemeinde entscheiden, ob sie beitragsfrei stellen oder geringe Elternbeiträge erheben möchte. Die Betreuungszeit umfasst auch die so genannten Randzeiten, das heißt Früh- und Spätdienste.

 

Die Landesregierung in Niedersachsen geht davon aus, dass die finanzielle Entlastung der Eltern durch die Beitragsfreiheit nicht durch eine veränderte Geschwisterkinderermäßigung geschmälert wird. (Quelle: Informationsblatt des Kultusministeriums Niedersachsen)

Wird ein Kind auf Antrag der Eltern als so genanntes "Kann-Kind" eingeschult, werden die im letzten Jahr vor der Einschulung gezahlten Elternbeiträge erstattet. Die "Kann- Kinder" können nur nachträglich über die Erstattung beitragsfrei gestellt werden, da sich erst kurz vor Schuljahresbeginn entscheidet, ob das Kind in eine Schule aufgenommen wird. Kinder, die vom Unterricht zurückgestellt werden, haben den Anspruch auf ein zweites beitragsfreies Kindergartenjahr bis zum Eintritt in die Schule.


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Informationsblatt des Kultusministeriums in Niedersachsen
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