Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat klargestellt, dass ein Nachmittagsplatz nicht den Anspruch auf einen Kindergartenplatz erfüllt und dem Antrag des Klägers auf einen Vormittagsplatz stattgegeben. Gerade in ländlichen Regionen wird immer wieder versucht, die Eltern auf einen Nachmittagsplatz zu verweisen mehr...
"Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist aber der Anspruch nicht durch den angebotenen und überdies nun nicht mehr vorhandenen Kindergartenplatz in einer Nachmittagsgruppe als erfüllt anzusehen. Denn der in § 12 Abs. 1 Nds.KiTaG gewährte Anspruch, der sich zunächst auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe bezieht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nds.KiTaG), ist wie sich aus Satz 1 der Vorschrift ergibt, im Licht der bundesgesetzlichen Regelungen zu sehen. Zwar enthält § 24 SGB VIII keine nähere Angabe dazu, ob der Anspruch während des Vormittages oder während des Nachmittages zu erfüllen ist, jedoch ist ein Platz im Hinblick auf die bevorzugte Arbeitszeit regelmäßig vormittags anzubieten. Eine Betreuung am Nachmittag kann nur anspruchserfüllend sein, wenn sie im Hinblick auf die individuelle Bedarfssituation der Familie bedarfsgerecht ist"
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